Praktische Tätigkeit

Die Praktische Tätigkeit ist in der Ausbildungs-und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten in §2 geregelt:

  • (1) Die praktische Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Sie steht unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht.
  • (2) Die praktische Tätigkeit umfaßt mindestens 1.800 Stunden und ist in Abschnitten von jeweils mindestens drei Monaten abzuleisten. Hiervon sind
  1. mindestens 1.200 Stunden an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen ist oder die von der nach § 10 Abs. 4 Psychotherapeutengesetz zuständigen Behörde als gleichwertige Einrichtung zugelassen wird, und
  2. mindestens 600 Stunden an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung, in der Praxis eines Arztes mit einer ärztlichen Weiterbildung in der Psychotherapie oder eines Psychologischen Psychotherapeuten
    zu erbringen.
  • (3) Während der praktischen Tätigkeit in der psychiatrischen klinischen Einrichtung
    ist der Ausbildungsteilnehmer jeweils über einen längeren Zeitraum an der Diagnostik
    und der Behandlung von mindestens 30 Patienten zu beteiligen. Bei mindestens vier
    dieser Patienten müssen die Familie oder andere Sozialpartner des Patienten in das
    Behandlungskonzept einbezogen sein. Der Ausbildungsteilnehmer hat dabei Kenntnisse
    und Erfahrungen über die akute, abklingende und chronifizierte Symptomatik
    unterschiedlicher psychiatrischer Erkrankungen zu erwerben sowie die
    Patientenbehandlungen fallbezogen und unter Angabe von Umfang und Dauer zu
    dokumentieren.

Für angehende Kinder- und Jugendlichentherapeuten unterscheiden sich die Absätze 2 und 3 der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung wie folgt:

  • (2) Die praktische Tätigkeit umfaßt mindestens 1.800 Stunden und ist in Abschnitten von jeweils mindestens drei Monaten abzuleisten. Hiervon sind
  1. mindestens 1.200 Stunden an einer kinder- und jugendpsychiatrischen klinischen Einrichtung, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zugelassen ist oder die von der nach 10 Abs. 4 Psychotherapeutengesetz zuständigen Behörde als gleichwertige Einrichtung zugelassen wird, und
  2. mindestens 600 Stunden an einer von einem Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung, die der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen dient, in der Praxis eines Arztes mit einer ärztlichen Weiterbildung in der Kinder- und Jugendpsychotherapie oder eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu erbringen. Soweit die praktische Tätigkeit an einer klinischen Einrichtung nach Nummer 1 nicht sichergestellt ist, kann sie für die Dauer von höchstens 600 Stunden an einer kinder- und jugendpsychiatrischen ambulanten Einrichtung mit entsprechender Zulassung abgeleistet werden. Die praktische Tätigkeit nach Nummer 2 kann auch in der Praxis eines Psychologischen Psychotherapeuten abgeleistet werden, wenn dieser überwiegend Kinder und Jugendliche behandelt.
  • (3)   Während der praktischen Tätigkeit in der kinder- und jugendpsychiatrischen
    klinischen oder ambulanten Einrichtung ist der Ausbildungsteilnehmer jeweils über
    einen längeren Zeitraum an der Diagnostik und der Behandlung von mindestens 30
    Kindern und Jugendlichen unter Einbeziehung der bedeutsamen Beziehungspersonen (Patienten) zu beteiligen. Der Ausbildungsteilnehmer hat dabei Kenntnisse und Erfahrungen über die akute, abklingende und chronifizierte Symptomatik unterschiedlicher psychiatrischer Erkrankungen zu erwerben sowie die Patientenbehandlungen fallbezogen und unter Angabe von Umfang und Dauer zu dokumentieren.

Das AAI Berlin hat mit einer Reihe von Kliniken Kooperationsverträge abgeschlossen, bei denen sich unsere AusbildungsteilnehmerInnen um einen Platz für die Praktische Tätigkeit bewerben können. Sollten Sie an einer anderen klinischen Einrichtung einen Platz finden, können wir mit dieser in der Regel sehr unkompliziert einen Kooperationsvertrag erstellen und sie vom Landesamt für Gesundheit und Soziales anerkennen lassen.

Die 600 Stunden der Praktischen Tätigkeit 2 (nach Absatz 2 Satz 2) können Sie unter Umständen im AAI ableisten. Sprechen Sie uns gern darauf an.

PsychotherapeutInnen in Ausbildung haben eine sehr differenzierten Klinikvergleich von Einrichtungen in Berlin und Brandenburg erstellt, den Sie beim Berliner PiA-Forum unter folgendem Link finden können:
www.piaforum.de/klinikvergleich

Das Klinik-Ranking dort kann Ihnen behilflich sein, eine Einrichtung für die Praktische Tätigkeit zu finden. Sobald Sie AusbildungsteilnehmerIn bei uns sind, werden Sie auch Unterstützung bei den anderen AusbildungsteilnehmerInnen finden, die über eine geschlossene Mailingliste miteinander vernetzt sind, über die Erfahrungen ausgetauscht und Anregungen gegeben werden.