7-jährige verklammerte Teilzeitausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie

ACHTUNG - AUSBILDUNGSSTOPP
WIR NEHMEN AKTUELL KEINE BEWERBER(INNEN) IN UNSEREM INSTITUT AN - ACHTUNG - AUSBILDUNGSSTOPP 

Bestandteile der Ausbildung

Für eine 7-jährige Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie sind folgende Mindestvoraussetzungen vorgeschrieben:

  • 600 Stunden theoretische Ausbildung
  • 1800 Stunden Praktische Tätigkeit, davon 1200 in einer klinischen Einrichtung
  • 1000 bis 1600 Stunden Behandlung von Patienten unter Supervision in unserer Ambulanz im Rahmen der praktischen Ausbildung
  • 250 Stunden Supervision
  • 300 Stunden Selbsterfahrung und begleitend bis zum Abschluss der Ausbildung (VAKJP Institut)

Es handelt sich um eine Teilzeitausbildung über mindestens 7 Jahre. Sie heißt „verklammerte“ Ausbildung, weil Sie darin den Abschluss in zwei verschiedenen Fachkunden machen können, ohne aber den doppelten Aufwand leisten zu müssen. Der Vorteil dieser Ausbildung besteht weiterhin darin, dass Sie ein größeres Kontingent von supervidierten Behandlungsstunden mit Patienten haben, was Ihnen mehr Zeit und mehr Einnahmen verschafft.
Wir empfehlen, dass die Praktische Tätigkeit I in einer klinischen Einrichtung vor Beginn der praktischen Ausbildung, d.h. der supervidierten Behandlung von Patienten in unserer Ambulanz erfolgen sollte. Sie können die Praktische Tätigkeit I aber auch zu einem späteren Zeitpunkt absolvieren.

Zulassungsvorraussetzungen (gemäß LaGeSo)

Die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen zu der o.g. Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) PsychThG erfolgt im Land Berlin anhand der durch das LAGeSo verbindlich festgelegten Mindeststandards für einen Studiengang Psychologie. Die Zulassungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) PsychThG liegt im Land Berlin (nur) in folgenden Fällen vor:

Diplomstudiengang Psychologie an einer inländischen Universität (oder gleichstehenden Hochschule) mit einer Regelstudienzeit von 9 Semestern und einer bestandenen Abschlussprüfung, die das Fach Klinische Psychologie einschließt oder
Masterstudiengang im Fach Psychologie an einer inländischen Universität (oder gleichstehenden Hochschule), der das Fach Klinische Psychologie umfasst. Das Fach Klinische Psychologie muss mindestens 8 ECTS-Punkte umfassen. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn dieser Umfang im Fach Klinische Psychologie zusammen mit Studienleistungen in einem Bachelorstudiengang Psychologie an einer inländischen Universität (oder gleichstehenden Hochschule) erreicht wird.
Demnach erhalten alle Personen, die den erfolgreichen Abschluss eines der genannten Studiengänge nachweisen und darauf aufbauend eine Ausbildung zum/zur Psychologischen Psychotherapeuten/in (PPT) bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/in (KJPT) absolvieren, im Land Berlin die Zulassung zur Staatsprüfung.

Andere Studiengänge erfüllen die Voraussetzungen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 PsychThG nicht. Dies gilt insbesondere für Fachhochschulstudiengänge, für Bachelorstudiengänge, aber auch für universitäre Masterstudiengänge im Fach Psychologie, die nicht das Fach Klinische Psychologie einschließen oder für universitäre Masterstudiengänge, die nicht im Studiengang Psychologie absolviert wurden. Daher eröffnen auch Masterabschlüsse in sog. Bindestrich-Psychologie-Studiengängen wie bspw. Wirtschaftspsychologie, Rehabilitationspsychologie, Organisationspsychologie, Rechtspsychologie, Schulpsychologie etc. nicht den Zugang zur PPT- oder KJPT-Ausbildung.

Vom Gesetzgeber wird in § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) PsychThG lediglich eine bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen „Pädagogik“ oder Sozialpädagogik als Zugangsvoraussetzung zu einer Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in aufgeführt. Nach der Umstellung auf das Bachelor-/Mastersystem erfüllen diese Voraussetzungen nur die Studiengänge, die formal den ehemaligen Diplom-Studiengängen „Pädagogik“ oder „Sozialpädagogik“ entsprechen.

Im Land Berlin sind dies folgende Studiengänge:

Humboldt-Universität zu Berlin
Masterstudiengang „Erziehungswissenschaften“
Magisterteilstudiengang „Erziehungswissenschaften“ mit Hauptfach „Pädagogik“

Freie Universität Berlin
Masterstudiengang „Bildungswissenschaften“

Evangelische Hochschule Berlin
Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ (mind. 7 Semester)

Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin
Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ (mind. 7 Semester)

Alice-Salomon-Hochschule Berlin
Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“ (mind. 7 Semester)

MSB Medical School Berlin
Bachelorstudiengang “Soziale Arbeit, Schwerpunkt Beratung und Familie”
(mind. 7 Semester)

Bachelorstudiengänge „Erziehungswissenschaften“ bzw. „Soziale Arbeit“ mit nur 6 Semestern erfüllen diese formalen Kriterien nicht; hier ist kumulativ ein Masterstudiengang „Erziehungswissenschaften“ bzw. „Soziale Arbeit“ zusätzlich erforderlich.

Außerdem erfüllen die folgenden – teilweise neu entwickelten – Studiengänge ebenfalls die o.g. Voraussetzungen:

Humboldt-Universität zu Berlin

Masterstudiengang Rehabilitationspädagogik

Evangelische Hochschule Berlin

Bachelorstudiengang Kindheitspädagogik (mind. 7 Semester)

Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin

Bachelorstudiengang Kindheitspädagogik (mind. 7 Semester)
Bachelorstudiengang Heilpädagogik (mind. 7 Semester)

Alice-Salomon-Hochschule Berlin

Bachelorstudiengang Erziehung und Bildung im Kindesalter (mind. 7 Semester)

Weitere Studienrichtungen bzw. Studiengänge, die die Zulassungsvoraussetzungen zu einer Ausbildung zum/zur Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutIn erfüllen, werden vom Gesetzgeber nicht benannt. Aus formaler Sicht können alle neu entwickelten Studiengänge (z. B. „Elementare Pädagogik“, „Heilpädagogik“, „Bildung und Erziehung“, etc.) demnach zum jetzigen Zeitpunkt nicht anerkannt werden.

natürlich ebenso möglich: Master Studiengang Psychologie mit Prüfung im Fach Klinische Psychologie

Ab sofort gilt somit folgende Verfahrenspraxis im Land Berlin:

  • Bewerber mit den oben aufgelisteten Studiengängen, erfüllen die Zugangsvoraussetzungen für eine KJPT-Ausbildung. Ein Antrag auf Erteilung einer Rechtsauskunft beim LAGeSo braucht in diesen Fällen nicht gestellt zu werden.

  • In den Fällen, in denen Bewerber einen der o. g. Studiengänge in einem anderen Bundesland absolviert haben, wird aus Rechtssicherheitsgründen empfohlen, weiterhin eine kostenpflich- tige Rechtsauskunft zu beantragen.

  • Bei ausländischen Studiengängen im 3ereich der „Pädagogik“ bzw. „Sozialpädagogik“ ist weiterhin in jedem Fall eine kostenpflichtige Rechtsauskunft erforderlich.

  • Bewerber, die ein anderes Studium vorweisen, erfüllen die Zugangsvoraussetzungen zu einer KJPT-Ausbildung nach jetzigen Erkenntnissen nicht.


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